Beitragsordnung für den Verein Steuerknacker – Lohnsteuerhilfeverein e.V.
1. Beitragspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht. Passive Mitglieder sind zur Zahlung eines nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Ehegatten/Lebenspartner, die das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag.
2. Beitragshöhe
Der jährliche Mitgliedsbeitrag je Mitglied ermittelt sich wie folgt:
0,55 % des positiven zu versteuernden Einkommens bzw. 0,55% der festgestellten positiven Einkünfte bei Feststellungserklärungen, mindestens 72 Euro inkl. 19% Umsatzsteuer.
Wird die steuerliche Beratung für ein Steuerjahr nicht in Anspruch genommen, wird der einkommensabhängige- bzw. erstattungsabhängige Beitrag anhand folgender Daten ermittelt:
– grundsätzlich nach den vorliegenden Daten (VAST)
– oder wenn diese nicht vorliegen, Vorjahreswerte
3. Beitragsfälligkeit
Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Im Falle der Nichtberatung spätestens 1 Monat nach Abgabefrist.
4. SEPA‐Basislastschriftverfahren
Als Zahlungsweg zwischen Mitglied und Verein wird ausschließlich dass SEPA-Basislastschriftverfahren angeboten. Das Mitglied ist verpflichtet, das dazu notwendige Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Die Frist für die Vorabankündigung (Prenotification) wird auf einen Tag verkürzt.
5. Gebühren
Gebühren und Auslagen die dem Verein entweder durch eine Pflichtverletzung nach § 4 dieser Verordnung, sowie durch nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilte Adressänderungen, Änderungen der Bank oder Kontenverbindung entstehen, sind vom Mitglied zu erstatten.
Die Beitragsordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Der Vorstand