Satzung für den Verein Steuerknacker – Lohnsteuerhilfeverein e.V.
- 1 – Name, Sitz und Arbeitsgebiet
(1) Der Verein führt den Namen Steuerknacker – Lohnsteuerhilfeverein e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Deggendorf eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bodenmais und damit im Bezirk des Bayerisches Landesamt für Steuern. Die Geschäftsleitung befindet sich in Bodenmais und damit in demselben Bezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
(3) Der Verein ist berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland Beratungsstellen zu errichten bzw. zu schließen.
- 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) für seine Mitglieder. Hierzu gehört insbesondere
- a) die Erstellung der Einkommensteuererklärung
- b) die Vertretung der Mitglieder im außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
(2) Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
(3) Neben den in Abs. 1 genannten Zweck setzt sich der Verein zum Ziel, die Steuergesetzgebung im Interesse der Mitglieder zu beeinflussen.
- 3 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person im Arbeitsgebiet des Vereins werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
(2) Aktive Mitglieder: Aktive Mitglieder sind
– Personen im Sinne des Paragraf 26 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz,
– Personen die aktiv, mitarbeitend und arbeitsvertraglich beschäftigt bestimmte Aufgaben zur Förderung des Vereinszwecks wahrnehmen
– Mitglieder des Vorstandes
(3) Passive Mitglieder: Alle übrigen Mitglieder sind passive Mitglieder
- 4 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt ist schriftlich, in Textform oder elektronisch (z.B. Anmeldeformular auf der Website oder per Mail) zu erklären. Die Mitgliedschaft beginnt ab Zugang der Mitgliedschaftserklärung und beträgt 12 Monate. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern das Mitglied seinen Austritt nicht fristgemäß erklärt hat.
(2) Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.
(3) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 30 Tagen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende einer jeweils 12-monatigen andauernden Mitgliedschaft möglich. Somit gilt für jedes Mitglied ein individuell entsprechender Kündigungszeitpunkt. Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf der 12-monatigen Mitgliedschaft, für den Fall des außerordentlichen Austritts 3 Monate vor Geltung des erhöhten Beitrags (§ 7 Abs. 3 der Satzung), schriftlich, in text- oder elektronischer Form gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seine Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens 30 Tage verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 16 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
- 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 der Satzung verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift der Beratungsstelle, in der sie zuletzt steuerlich beraten wurden, unverzüglich mitzuteilen. Auslagen die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen.
(5) Mit Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden bzw. Finanzamt und Familienkassen.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, einem Datenabruf oder Datenübermittlung im Rahmen der von den Steuerbehörden zur Verfügung gestellten vorausgefüllten Steuererklärung („VAST“) zuzustimmen. Widerspricht ein Mitglied der Berichtigung zum Datenabruf, besteht kein Anspruch auf Hilfeleistung in Steuersachen durch den Verein.
- 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag gem. Beitragsordnung erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist für jedes Jahr ab Beginn zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag kann jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich entrichtet werden. Der Lohnsteuerhilfeverein kann einen Ausgleich bei einem aufgestauten Beratungsbedarf, z.B. bei späterem Beitritt, in der Form verlangen, dass der Beitritt rückwirkend erklärt und anerkannt wird.
(3) Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
(4) Sollen für verheiratete/verpartnerte Personen Leistungen erbracht werden, die beide betreffen (zum Beispiel Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer), müssen beide Ehegatten/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Mitglieder sein.
(5) Von der Beitragspflicht befreit sind aktive Mitglieder.
- 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- 10 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Maßgabe des Absatzes 6 statt. Im Übrigen obliegt es dem Vorstand, Mitgliederversammlungen zu berufen, sofern das Interesse des Vereins es erfordert.
(3) Sie wird vom Vorstand schriftlich, in Textform oder elektronisch einberufen. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von 3 Monaten unter Angabe des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen.
(4) Auf Verlangen von mindestens 50 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt.
(6) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen der Geschäftsprüfung (§ 14 Nr. 1 der Satzung) an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung abzuhalten, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(7) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
(11) Die Kosten der Mitgliederversammlung trägt der Verein.
- 11 Delegierte und Delegiertenversammlung
Der Verein behält sich vor eventuell in der Zukunft Delegierte und eine Delegiertenversammlung zu installieren.
- 12 Vorstand
(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand bleibt darüber hinaus solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(4) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.
(5) Der Vorstand ist von der Vorschrift des § 181 BGB nicht befreit.
(6) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
- Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne des § 15 der Satzung
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Genehmigung der Beitragsordnung
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
(7) Die Bestellung des Vorstandes kann nur aus wichtigen Gründen von der Mitgliederversammlung (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BGB) widerrufen werden
- 13 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- 14 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
- Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
- Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
- Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
- Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
- Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
- Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern bekannt zu geben.
- Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. § 7 DVLStHV und § 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.
- 15 Beratung der Mitglieder
(1) Die Beratung der Mitglieder wird grundsätzlich in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur zwei weitere Beratungsstellen leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, und verschwiegen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
- 16 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S.d. § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist das Bayerisches Landesamt für Steuern.
- 17 Auflösung des Vereins, Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung aller erschienenen Mitglieder.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
(4) Bei einer Auflösung des Vereins ist über den Begünstigten des Restvermögens nach durchgeführter Liquidation in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.
- 18 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Bodenmais.
- 19 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
Neufassung beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 09.06.2018