Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden umfassende steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer Leistung bis zu 30 Kilowatt im Peak beschlossen. Der Gesetzgeber passte in diesem Zuge auch die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine rückwirkend zum 1. Januar 2022 an.
Voraussetzung dafür ist, dass die PV-Anlage einkommensteuerbefreit ist – also eine Leistung von 30 kWp bei Einfamilienhäusern bzw. 15 kWp pro Wohneinheit bei
Mehrfamilienhäusern nicht überschreitet.
Wann die PV-Anlage angeschafft wurde, ist dabei nicht von Bedeutung.
Bisher durften Mitglieder, die eine PV-Anlage betrieben haben, nicht mehr von ihrem Lohnsteuerhilfeverein betreut werden. Die durch den Anlagenbetrieb entstandenen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen und gewerbliche Einkünfte führten nach alter Gesetzeslage zum Wegfall der Beratungsbefugnis – die Mitglieder mussten aus dem Verein austreten, den Gang zum Steuerberater antreten oder ihre Steuererklärung selbst erstellen. Zugleich war auch für Interessenten mit PV-Anlage der Weg in einen Lohnsteuerhilfeverein versperrt. Das hat sich mit der neuen Gesetzgebung nun geändert.
Die Anpassung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine gilt nur für die Einkommensteuererklärung. Die Umsatzsteuererklärung muss weiterhin vom Betreiber selbst oder vom Steuerberater erstellt werden.
Neben der Anpassung der Beratungsbefugnis sieht das Jahressteuergesetz 2022 für PV-Anlagen weitreichende Neuerungen vor – sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Einkommensteuer.