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Elster Zertifikat
16.05.23
Ist die Abgabe der Steuererklärung tatsächlich 7 Jahre rückwirkend möglich?

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden umfassende steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer Leistung bis zu 30 Kilowatt im Peak beschlossen. Der Gesetzgeber passte in diesem Zuge auch die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine rückwirkend zum 1. Januar 2022 an.
 
Voraussetzung dafür ist, dass die PV-Anlage einkommensteuerbefreit ist – also eine Leistung von 30 kWp bei Einfamilienhäusern bzw. 15 kWp pro Wohneinheit bei
Mehrfamilienhäusern nicht überschreitet.
 
Wann die PV-Anlage angeschafft wurde, ist dabei nicht von Bedeutung.
 
Bisher durften Mitglieder, die eine PV-Anlage betrieben haben, nicht mehr von ihrem Lohnsteuerhilfeverein betreut werden. Die durch den Anlagenbetrieb entstandenen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen und gewerbliche Einkünfte führten nach alter Gesetzeslage zum Wegfall der Beratungsbefugnis – die Mitglieder mussten aus dem Verein austreten, den Gang zum Steuerberater antreten oder ihre Steuererklärung selbst erstellen. Zugleich war auch für Interessenten mit PV-Anlage der Weg in einen Lohnsteuerhilfeverein versperrt. Das hat sich mit der neuen Gesetzgebung nun geändert.
 
Die Anpassung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine gilt nur für die Einkommensteuererklärung. Die Umsatzsteuererklärung muss weiterhin vom Betreiber selbst oder vom Steuerberater erstellt werden.
 
Neben der Anpassung der Beratungsbefugnis sieht das Jahressteuergesetz 2022 für PV-Anlagen weitreichende Neuerungen vor – sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Einkommensteuer.

Keine Umsatzsteuer beim Kauf von PV-Anlagen:

Ab dem 1. Januar 2023 fällt für Lieferung, Einfuhr, Kauf und Installation der PV-Anlagen bis 30 kWp und des dazugehörigen Stromspeichers keine Umsatzsteuer mehr an. Man kauft seine Anlage also zum Nettopreis ein. Gesetzliche Basis dafür ist der neue „Nullsteuersatz“, durch den in den Rechnungen keine Vorsteuer mehr ausgewiesen sein wird. Die Konsequenz daraus: Die meisten privaten Betreiber von PV-Anlagen werden die Kleinunternehmerregelung nun in Anspruch nehmen und keine Umsatzsteuervoranmeldung mehr abgeben müssen.

Keine Einkommensteuer auf Einnahmen aus PV-Anlagen:

Rückwirkend zum 1. Januar 2022 werden alle Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp einkommensteuerbefreit. Soll heißen: Egal, ob der
gewonnene Strom selbst verwendet oder in ein Versorgungsnetz eingespeist wird, es wird darauf keine Einkommensteuer fällig. Diese Steuerfreiheit gilt sowohl für neue als auch für bestehende PV-Anlagen. Diese Steuerbefreiung ersetzt die „Liebhaberei-Regelung“, die bisher lediglich für Anlagen bis 10 kWp möglich war.

Umsatzsteuer auf Einnahmen aus PV-Anlagen

Grundsätzlich bleiben Einspeisung und Verkauf des Stroms aus PV-Anlagen an Netzbetreiber umsatzsteuerpflichtig. Da jedoch bei Kauf und Installation der
Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer gezahlt wird, ist es sinnvoll, beim Verkauf des Stroms (und auch beim Eigenverbrauch) die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen – und damit von der Umsatzsteuer befreit zu sein.

Einspruch beim Finanzamt einlegen

Wird eine Steuererklärung vom Finanzamt wegen Fristversäumnis abgelehnt, bekommst du ein Schreiben mit etwa diesem Inhalt: “Eine Antragsveranlagung kommt nicht in Betracht, weil die Festsetzungsfrist von 4 Jahren überschritten ist.”

 

Wolltest du einen Verlustvortrag machen, solltest du innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens Einspruch beim Finanzamt einlegen.

 

Wir übernehmen das gerne für dich!